NACHTRAG ZUR EU-CHATKONTROLLE: Jetzt ist die Übergangsregelung tatsächlich in Kraft
Die Übergangsregelung zur EU-Chatkontrolle ist jetzt in Kraft. Anbieter dürfen private Kommunikation wieder freiwillig automatisiert durchsuchen – mit Ausnahmen für Ende-zu-Ende-verschlüsselte Chats und Audio. Doch die eigentliche Auseinandersetzung um die dauerhafte Regelung steht noch bevor.

In unserem letzten Beitrag war die Entscheidung noch nicht endgültig abgeschlossen. Inzwischen ist der nächste – und für die Übergangsregelung entscheidende – Schritt erfolgt.
Am 24. Juli 2026 wurde die neue EU-Verordnung 2026/1881 von Parlament und Rat verabschiedet, am 28. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 31. Juli 2026 geltendes Recht. Sie gilt bis zum 3. April 2028.
Damit dürfen Anbieter von Messenger- und Kommunikationsdiensten erneut freiwillig Technologien einsetzen, um private Kommunikation automatisiert nach Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder Hinweisen auf Grooming zu durchsuchen. Die Verordnung schafft dafür ausdrücklich eine Ausnahme vom europäischen Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation.
Immerhin wurde eine wichtige Einschränkung durchgesetzt: Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation ist von dieser Übergangsregelung ausdrücklich ausgenommen. Auch Audio-Kommunikation darf danach nicht gescannt werden.
Das ist wichtig – aber keineswegs das Ende der Geschichte.
Denn diese sogenannte Chatkontrolle 1.0 ist lediglich die erneut befristete Zwischenlösung. Über die viel weiterreichende dauerhafte Regelung – die sogenannte Chatkontrolle 2.0 – wird weiterhin zwischen den EU-Institutionen verhandelt. Das steht sogar ausdrücklich in der nun veröffentlichten Verordnung.
Der bemerkenswerte politische Ablauf bleibt damit bestehen: Eine zunächst ausgelaufene Sonderregelung wurde unmittelbar vor der Sommerpause unter ungewöhnlichen parlamentarischen Bedingungen wieder auf den Weg gebracht – und ist nun tatsächlich europäisches Recht.
Die wichtigste Auseinandersetzung steht allerdings noch bevor.
Denn entscheidend wird sein, welche Überwachungs-, Alterskontroll- und Erkennungspflichten in der dauerhaften Regelung landen – und ob der Schutz echter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auch dort bestehen bleibt.
Wir sollten da sehr genau hinschauen.
Bis später.
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