Gericht stärkt Verbraucherschutz: Urteil gegen Mondelez / Milka
Die Milka-Tafel schrumpfte von 100 auf 90 Gramm. Die Verpackung sah weiterhin fast gleich aus. Muss man bei einem vertrauten Produkt jedes Mal die Grammzahl prüfen? Um diese Frage stritten Mondelez und die Verbraucherzentrale Hamburg vor Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Milka hat vor Gericht verloren. Genauer gesagt: Mondelez, der Konzern hinter Milka, ist mit seiner Verteidigung gegen den Vorwurf einer irreführenden Verpackung nicht durchgekommen.
Im Kern ging es um einen klassischen Shrinkflation-Fall:
Die bekannte Milka-Tafel wurde von 100 Gramm auf 90 Gramm reduziert. Die Verpackung blieb aber in Grösse, Form und Gesamteindruck weitgehend gleich. Für viele Verbraucher sah das Produkt also weiterhin aus wie die vertraute Milka-Tafel, die sie seit Jahren kaufen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg sah darin eine sogenannte relative Mogelpackung. Nicht, weil die neue Verpackung für sich genommen zwingend zu gross wäre, sondern weil sie im Vergleich zur früheren 100-Gramm-Tafel denselben Eindruck erweckt, obwohl weniger Inhalt drin ist.
Mondelez argumentierte dagegen, die neue Füllmenge sei korrekt angegeben worden. Sogar vorne auf der Verpackung. Ausserdem gebe es im Regal den Grundpreis, also den Preis pro Kilogramm. Wer genau hinschaue, könne die Änderung also erkennen.
Und genau an diesem Punkt wird das Urteil interessant.
Das Gericht sagte sinngemäss: Es reicht nicht, irgendwo eine korrekte Zahl auf die Verpackung zu schreiben und dann zu erwarten, dass Verbraucher bei jedem vertrauten Produkt wieder ganz von vorne prüfen, ob sich Inhalt, Preis und Verpackung verändert haben.
Das ist der entscheidende Punkt: Die Zumutbarkeit.
Juristisch wird zwar nicht vom völlig unaufmerksamen Käufer ausgegangen. Massstab ist der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher. Aber selbst diesem Verbraucher ist es nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, bei jedem Einkauf eines bekannten Produkts die Verpackung akribisch nach versteckten Mengenänderungen oder indirekten Preiserhöhungen zu kontrollieren.
Das ist bemerkenswert. Denn genau hier scheitert die übliche Verteidigung vieler Hersteller: „Es steht doch drauf.“
Ja, es steht drauf. Aber die Frage ist nicht nur, ob irgendwo eine Angabe existiert. Die Frage ist, ob diese Angabe in der konkreten Kaufsituation ausreicht, um eine Irreführung zu verhindern.
Und bei Milka sagte das Gericht: Nein.
Denn der Wiedererkennungseffekt ist stark. Wer seit Jahren dieselbe lila Tafel kauft, greift nicht jedes Mal wie ein Ermittler zur Verpackung, prüft die Grammzahl, vergleicht den Grundpreis und erinnert sich dann noch daran, was früher einmal auf dem Schild stand. Genau das wäre aber nötig, um die versteckte Preiserhöhung wirklich zu erkennen.
Auch der Hinweis auf den Grundpreis rettete Mondelez nicht. Der Grundpreis soll Produkte vergleichbar machen. Er hilft beim Vergleich zwischen verschiedenen Tafeln Schokolade. Aber hier ging es nicht darum, ob Milka teurer ist als eine andere Marke. Es ging um dieselbe Milka-Tafel vor und nach der Reduzierung.
Ein Stammkunde will sein gewohntes Produkt kaufen. Er hat keinen Anlass, plötzlich den Grundpreis zu prüfen, wenn Verpackung und Markenauftritt ihm weiterhin signalisieren: Das ist die Tafel, die du kennst.
Das Gericht verlangt deshalb mehr als nur die Angabe „90 g“. Denn diese Zahl sagt dem Verbraucher nicht: Achtung, hier waren vorher 100 g drin. Genau dieser Hinweis wäre aber entscheidend gewesen.
Ein klarer, sichtbarer und verständlicher Hinweis auf die reduzierte Füllmenge hätte das Problem entschärfen können. Nicht irgendwo auf der Webseite. Nicht in sozialen Medien. Nicht in einer Pressemitteilung. Sondern dort, wo der Kauf stattfindet: direkt auf der Verpackung, gut wahrnehmbar im Regal.
Das Urteil sagt damit nicht, dass Milka keine 90-Gramm-Tafeln verkaufen darf. Es sagt auch nicht, dass jede Füllmengenreduzierung automatisch verboten ist. Aber wer den Inhalt reduziert und gleichzeitig den gewohnten Verpackungseindruck weitgehend beibehält, muss die Verbraucher deutlich auf diese Änderung hinweisen.
Für den Verbraucherschutz ist das ein wichtiges Signal.
Denn Shrinkflation funktioniert oft genau über Gewohnheit. Der Preis bleibt scheinbar gleich, die Verpackung sieht vertraut aus, nur der Inhalt wird weniger. Formal mag dann vieles korrekt ausgezeichnet sein. Praktisch merken viele Kunden die Preiserhöhung trotzdem nicht.
Das Gericht hat nun klargestellt: Verbraucherschutz endet nicht bei der Frage, ob irgendwo eine richtige Zahl steht. Entscheidend ist, ob Verbraucher in der realen Einkaufssituation fair informiert werden.
Und das ist für die Lebensmittelbranche eine klare Warnung: Wer Füllmengen reduziert und sich hinter Kleingedrucktem, Grundpreisen oder formalen Pflichtangaben verstecken will, riskiert nicht nur juristischen Ärger, sondern auch einen erheblichen Vertrauensverlust.
Bei Milka ist genau das passiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Mondelez könnte noch Berufung einlegen. Ob das angesichts des Imageschadens klug ist, das Thema weiter in den Schlagzeilen zu halten - bleibt dahingestellt.
Bis später.
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